Ab 22.September 1986 ist der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Nüsse (Walnüsse), Haselnüsse und anderes Schalenobst
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale.
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