Vorwort
§ 1
§ 1
Ab 22.September 1986 ist der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Nüsse (Walnüsse), Haselnüsse und anderes Schalenobst
für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm
bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.