LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Nüssen und Schalenobst

Verbot des Verkaufs von Nüssen und Schalenobst

In Kraft seit 06. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Ab 22.September 1986 ist der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

Nüsse (Walnüsse), Haselnüsse und anderes Schalenobst

für Cäsium 137 + Cäsium 134 16 nCi pro Kilogramm

bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen.