Vorwort
Ab 31.Mai 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse:
für Cäsium 137 5 nCi pro Liter oder Kilogramm
Frischkäse einschließlich Topfen, der vor dem 31.Mai 1986 vom Erzeuger ausgeliefert wurde, ist von diesem Verbot ausgenommen.
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.