LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Milchprodukten

Verbot des Verkaufs von Milchprodukten

In Kraft seit 06. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Ab 31.Mai 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse:

für Cäsium 137 5 nCi pro Liter oder Kilogramm

§ 2

§ 2

Frischkäse einschließlich Topfen, der vor dem 31.Mai 1986 vom Erzeuger ausgeliefert wurde, ist von diesem Verbot ausgenommen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.