Vorwort
§ 1
§ 1
Ab 31.Mai 1986 ist der Verkauf der nachstehend angeführten Waren verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse:
für Cäsium 137 5 nCi pro Liter oder Kilogramm
§ 2
§ 2
Frischkäse einschließlich Topfen, der vor dem 31.Mai 1986 vom Erzeuger ausgeliefert wurde, ist von diesem Verbot ausgenommen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.