Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse:
für Jod 131 5 nCi pro Liter oder Kilogramm.
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