LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Milchprodukten außer Käse§ 1

§ 1

In Kraft seit 26. Mai 1986
Up-to-date

Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse:

für Jod 131 5 nCi pro Liter oder Kilogramm.

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