LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Milchprodukten außer Käse

Verbot des Verkaufs von Milchprodukten außer Käse

In Kraft seit 26. Mai 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse:

für Jod 131 5 nCi pro Liter oder Kilogramm.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 26.Mai 1986 in Kraft und ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.