Vorwort
§ 1
§ 1
Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnliche Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse:
für Jod 131 5 nCi pro Liter oder Kilogramm.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 26.Mai 1986 in Kraft und ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.