Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
a) mit einem Grundbetrag von € 100,– und
b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:
1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,–
2. Lagerbetrieb € 45,–
3. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage € 45,–
4. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2 € 45,–
5. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 € 45,–
6. Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3 € 45,–
7. Biogasanlage und Kompostieranlage € 45,–
8. Heimtierfutterbetrieb und technische Anlagen € 45,–
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