Vorwort
Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
a) mit einem Grundbetrag von € 100,– und
b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:
1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,–
2. Lagerbetrieb € 45,–
3. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage € 45,–
4. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2 € 45,–
5. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 € 45,–
6. Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3 € 45,–
7. Biogasanlage und Kompostieranlage € 45,–
8. Heimtierfutterbetrieb und technische Anlagen € 45,–
Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,– für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2004, in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 2002), LGBl. Nr. 96/2001 i. d. F. LGBl. Nr. 102/2003 außer Kraft.