Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. an Werktagen, ausgenommen Samstagen, in der Zeit von 6:30 Uhr bis 19 Uhr je angefangener Viertelstunde: € 16,50;
2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit vor 6:30 Uhr oder nach 19 Uhr, wenn die Transportbeschau auf Verlangen der Versenderin/des Versenders erfolgt, die doppelte Gebühr gemäß Z. 1;
3. für die zurückgelegte Wegstrecke das den Untersuchungsorganen gebührende gesetzliche Kilometergeld;
4. wenn mit der Untersuchung erst nach mehr als einer Viertelstunde nach dem für die Untersuchung festgelegten Zeitraum begonnen werden kann, eine Wartegebühr in Höhe von € 16,50 für jede angefangene Viertelstunde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
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