Transportbeschaugebührenverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Höhe der Gebühr
Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. an Werktagen, ausgenommen Samstagen, in der Zeit von 6:30 Uhr bis 19 Uhr je angefangener Viertelstunde: € 16,50;
2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit vor 6:30 Uhr oder nach 19 Uhr, wenn die Transportbeschau auf Verlangen der Versenderin/des Versenders erfolgt, die doppelte Gebühr gemäß Z. 1;
3. für die zurückgelegte Wegstrecke das den Untersuchungsorganen gebührende gesetzliche Kilometergeld;
4. wenn mit der Untersuchung erst nach mehr als einer Viertelstunde nach dem für die Untersuchung festgelegten Zeitraum begonnen werden kann, eine Wartegebühr in Höhe von € 16,50 für jede angefangene Viertelstunde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
§ 2
§ 2 Behörde
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, hat die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
§ 3
§ 3 Transportbeschaukasse, Zweckwidmung
Die Gebühren fließen der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichteten Transportbeschaukasse zu. Sie sind zur Deckung der Kosten, die den Behörden aus den Amtshandlungen entstanden sind, zu verwenden.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
§ 4a
§ 4a Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2016 treten § 1 erster Satz, § 1 Z. 2 und § 2 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2016
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2001, außer Kraft.