Vorwort
§ 1
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1962 über die Evidenzhaltung und Kennzeichnung der Hunde in Steiermark wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aufgehoben.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 1999, in Kraft.