Vorwort
§ 1
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 Apothekengesetz 1907 wird für die öffentlichen Apotheken in Stainach, Bad Mitterndorf und Gröbming für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes ein wechselseitiger Bereitschaftsdienst wie folgt festgesetzt:
1. In Woche 1 versieht die Panther-Apotheke Stainach Dienst, in Woche 2 die Apotheken in Gröbming und Bad Mitterndorf.
2. An Tagen, an denen ein Arzt in Gröbming Abendordination hält, wird von der Apotheke Gröbming ein zusätzlicher Bereitschaftsdienst bis zum Ende dieser Ordinationszeiten angeboten.
3. Die Apotheke Gröbming installiert in ihren dienstfreien Wochen ein Zustellservice, bei dem in geeigneter Form den bei der Apotheke Gröbming läutenden Kunden eine Verbindung zu einem diensthabenden Apotheker hergestellt wird. Dieser berät den Kunden in pharmazeutisch-fachlicher Hinsicht und lässt die benötigten Arzneimittel durch ein Taxizustellservice an den Wohnort des Kunden überbringen. Die Kosten für die Einrichtung sind von der Apotheke Gröbming zu tragen.
§ 2
§ 2
Bei jeder Apotheke ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die nächste diensthabende Apotheke samt Bereitschaftsdienstzeiten anzubringen. Weiters ist der Bereitschaftsdienst durch geeignete Maßnahmen (Kundmachung in Gemeindezeitungen, Veröffentlichung in Medien, ...) anzuzeigen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 23. April 2008, GZ: 12.0-19/08 und 12.0-46/98, außer Kraft. Die mit Verordnung festgesetzten Betriebszeiten aller Apotheken bleiben unverändert.