(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992, LGBl. Nr. 50/1992, über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise