Vorwort
§ 1
§ 1
Der Kurbezirk „St. Radegund bei Graz“ umfasst nachfolgende Bereiche:
a) die Katastralgemeinde St. Radegund zur Gänze;
b) die Katastralgemeinde Rinegg zur Gänze sowie
c) die Katastralgemeinde Schöckl zur Gänze.
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992, LGBl. Nr. 50/1992, über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz außer Kraft.