Vorwort
Der Kurbezirk „St. Radegund bei Graz“ umfasst nachfolgende Bereiche:
a) die Katastralgemeinde St. Radegund zur Gänze;
b) die Katastralgemeinde Rinegg zur Gänze sowie
c) die Katastralgemeinde Schöckl zur Gänze.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1992, LGBl. Nr. 50/1992, über die Festsetzung des Kurbezirkes St. Radegund bei Graz außer Kraft.