(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 1963, LGBl. Nr. 155, über die Durchführung der Vieh und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Feldbach, Graz-Umgebung, Knittelfeld, Leibnitz, Liezen und Mürzzuschlag außer Kraft.
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