Vorwort
§ 1 § 1
(1) In den alljährlich mit „Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Milzbrand in Gemeinden des Bundeslandes Steiermark“ im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Viehhaltungsbetrieben, in denen Schutzimpfungen gegen Milzbrand vorgenommen werden müssen, sind auf die Dauer der Seuchengefahr alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe von Abs. 2 durch einen Tierarzt zu unterziehen.
(2) In Orten, wo die Vieh- und Fleischbeschau von Laienfleischbeschauern besorgt wird, hat der Bürgermeister zur Vornahme der Beschau gemäß § 1 Abs. 1 nach Möglichkeit einen Tierarzt und als dessen Stellvertreter einen weiteren Tierarzt zu bestellen.
§ 2 § 2
Übertretungen der Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden nach § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 1963, LGBl. Nr. 155, über die Durchführung der Vieh und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Feldbach, Graz-Umgebung, Knittelfeld, Leibnitz, Liezen und Mürzzuschlag außer Kraft.