Vorwort
§ 1
§ 1
Für die Bekanntgabe der Änderungen und Rodungen von Weingärten an die den Landesweinbaukataster führende Behörde wird das in Anlage 1 dargestellte Muster eines Meldebogens festgesetzt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. August 2008, in Kraft.
§ 3
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Kundmachung eines Musters des Meldebogens zur Führung des Landesweinbaukatasters, LGBl. Nr. 84/1986, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Meldebogen ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1: MeldebogenPDF