(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn
1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,
2. die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine Anschrift (ihren/seinen Wohnsitz) oder Namen nachweislich geändert hat,
3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 2) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.
(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise