LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013

Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013

In Kraft seit 16. Februar 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung

Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.

§ 2

§ 2 Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

Die Ausbildungsbescheinigung enthält:

1. die Aufschrift „Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,

2. die Bescheinigungsstelle,

3. den Namen, die Anschrift (Wohnsitz) und das Geburtsdatum der Besitzerin/des Besitzers,

4. ein Lichtbild (EU-Passbild) der Besitzerin/des Besitzers,

5. die Unterschrift der Besitzerin/des Besitzers,

6. die fortlaufende Nummer,

7. das Ausstellungsdatum,

8. das Ablaufdatum.

§ 3

§ 3 Antragstellung

(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens und die Vollmacht sind im Original vorzuweisen.

(3) Fremdsprachige Nachweise über die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie fremdsprachige Vollmachten sind zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 4

§ 4 Ausstellung eines Ausbildungsbescheinigungsduplikats

(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn

1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,

2. die Antragstellerin/der Antragsteller ihre/seine Anschrift (ihren/seinen Wohnsitz) oder Namen nachweislich geändert hat,

3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 2) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.

(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2013, in Kraft.

§ 5a

§ 5a Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung der Anlage 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2015 tritt mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2015 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2015

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Die Ausbildungsbescheinigung ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Anl. 2

(Anm: Das Antragsformular ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2015