(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung und der Bekämpfung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise