Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung und der Bekämpfung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
1. Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.
2. Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.
3. Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn
a) gewährleistet ist, dass die Geräte mit staubabdriftmindernder Technik bei der Abluftführung arbeiten und
b) keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht.
4. Ein Befahren von an das Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen unter eingeschaltetem Gebläse ist verboten.
5. Es darf nur ein auf Abriebfestigkeit geprüftes Maissaatgut verwendet werden. Die Abriebfestigkeit ist dann gegeben, wenn der Abrieb nach der Heubach-Methode maximal 0,75 Gramm/100.000 Körner beträgt. Eine vergleichbare Abriebfestigkeit kann auch nach einer anderen anerkannten Methode festgestellt werden.
6. Zum Nachweis der Verwendung von auf die Abriebfestigkeit geprüftem Maissaatgut ist die Saatgutkennzeichnung bzw. der Prüfbefund mindestens ein Jahr nach der Aussaat aufzubewahren.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2010, in Kraft.