(1) Die Landesregierung kann folgende Ausnahmebewilligungen erteilen:
1. für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Züchtungsvorhaben: Ausnahmen von in den §§ 4, 5, 7 Abs. 1 und § 8 genannten Maßnahmen;
2. in Abweichung des § 5 Z 2 und des § 7 Abs. 1 die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;
3. in Abweichung des § 5 Z 2 und des § 7 Abs. 1 das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebietes.
(2) Die Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.
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