(1) Alle befallenen Pflanzen aus einer Partie, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, sowie befallene frische Früchte einer Partie sind zu vernichten. Die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, dass die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise