(1) Wird das Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so ist von der Landesregierung zur Bekämpfung und zur Verhütung ihrer Ausbreitung eine Befalls- und eine Sicherheitszone abzugrenzen, die groß genug sind, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat eine zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung abgegrenzte Befalls- und Sicherheitszone aufzuheben, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
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