Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten der San-José-Schildlaus oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch die San-José-Schildlaus umgehend der Landesregierung zu melden.
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