Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den nach § 1 festgelegten Flächen die baurechtliche Bewilligung von Verkaufsflächen als Erweiterung des Bestandes durch Neu-, Zu- und Umbau von Handelsbetrieben im Ausmaß von maximal 3.000 m 2 , davon maximal 1.000 m 2 für Verkaufsflächen mit Lebensmittelangebot, zulässig.
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