Vorwort
Die in der Anlage gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von insgesamt 35.067 m 2 werden für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in Form eines Einkaufszenrums 1 festgelegt.
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den nach § 1 festgelegten Flächen die baurechtliche Bewilligung von Verkaufsflächen als Erweiterung des Bestandes durch Neu-, Zu- und Umbau von Handelsbetrieben im Ausmaß von maximal 3.000 m 2 , davon maximal 1.000 m 2 für Verkaufsflächen mit Lebensmittelangebot, zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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