Vorwort
Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst nachfolgende Bereiche:
a) die Katastralgemeinde Mitterndorf zur Gänze;
b) die Katastralgemeinde Krungl zur Gänze.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Oktober 2002, in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, LBGl. Nr. 54/1995, über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf außer Kraft.