(1) Bei der unter § 1 Abs. 2 Z 8 angeführten Tarifposition sind die Kosten für anfallende Laboruntersuchungen im Rahmen einer Kryokonservierung nicht enthalten. Diese werden entsprechend den Tarifen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Bei den unter § 1 Abs. 2 Z 23 lit. c und d angeführten Tarifpositionen sind die Kosten für erforderliche Implantate in der Gebühr nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2016, LGBl. Nr. 56/2022
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