§ 1
§ 1 Zusatzleistungen, Tarife
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
- über ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,
- und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:
| 1. | Tubensterilisation im Wochenbett inklusive Histologie | € | 564,20 |
| 2. | Tubensterilisation während einer Sectio oder eines anderen abdominellen Eingriffs inklusive Histologie | € | 169,50 |
| 3. | Tubensterilisation laparoskopisch während eines nicht-abdominellen operativen Eingriffes inkl. Histologie | € | 611,30 |
| 4. | Miniphlebectomie an einem Bein oder an beiden Beinen | € | 469,10 |
| 5. | Akupunkturbehandlung (pro 10 Min.) | € | 28,50 |
| 6. | Nabelschnurblutentnahme | € | 245,70 |
| 7. | Wunschsectio | € | 3 733,80 |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2014, LGBl. Nr. 143/2014, LGBl. Nr. 36/2016, LGBl. Nr. 56/2022, LGBl. Nr. 6/2025
§ 2
§ 2 Besondere Tarifbestimmungen
(1) Bei der unter § 1 Abs. 2 Z 8 angeführten Tarifposition sind die Kosten für anfallende Laboruntersuchungen im Rahmen einer Kryokonservierung nicht enthalten. Diese werden entsprechend den Tarifen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Bei den unter § 1 Abs. 2 Z 23 lit. c und d angeführten Tarifpositionen sind die Kosten für erforderliche Implantate in der Gebühr nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2016, LGBl. Nr. 56/2022
§ 3a
§ 3a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 8 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2014 tritt § 1 Abs. 2 Z. 8 lit. a mit 1. Februar 2015 in Kraft.
(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2016 treten § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 mit 1. März 2016 in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2022 treten § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 mit dem zweiten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2022 , in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2025 tritt § 1 Abs. 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2014, LGBl. Nr. 143/2014, LGBl. Nr. 36/2016, LGBl. Nr. 56/2022, LGBl. Nr. 6/2025
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 62/2012, außer Kraft.