für Betriebe und Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung des Betriebes, der Arbeitsstätte: | |
Adresse: | |
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer: |
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung) wurde keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von: | |
Datum, Unterschrift: |
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