LandesrechtSteiermarkVerordnungenSicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

In Kraft seit 07. Juni 2001
Up-to-date

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 78 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Inhalt

§ 2 § 2

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2. Angaben über den Tag oder den Zeitpunkt der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;

4. die festgestellten Gefahren;

5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach den §§ 91a, 91e und 92 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnis im Sinne des § 91 Abs. 4 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung notwendig ist;

3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 76 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe;

2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 89 Abs. 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zu Grunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 3

§ 3

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokomente für Betriebe und Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Überprüfung und Anpassung

§ 4 § 4

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 90a Abs. 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Zuständige Personen

§ 5 § 5

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.

Inkrafttreten

§ 6 § 6

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2001, in Kraft.

Anlage

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

Anl. 1

für Betriebe und Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung des Betriebes, der Arbeitsstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung) wurde keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift: