(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
1. Sachverständigentätigkeit je angefangene halbe Stunde: | 125 Euro |
2. jede durchgeführte Totenbeschau: | 212 Euro |
3. Schuluntersuchung für jedes untersuchte Kind: | 22 Euro |
(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von
1. 50 % bei Durchführungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag und in den Nachtstunden an Werktagen (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) und
2. 100 % bei Durchführung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag in den Nachtstunden (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025
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