(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:120.000 (Anlage B), eines Detailplanes im Maßstab 1:2.000 und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage B):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und den Politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming,
c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Dienststelle.
(3) Auf den im Detailplan besonders gekennzeichneten Flächen gelten die Verbote des § 4.
(4) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2018
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