(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung vom 20. Jänner 1975, LGBl. Nr. 10, tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Auf anhängige Verfahren nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F. LGBl. Nr.15/1989, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
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