Rückverweise
(1) Die Austrian Power Grid AG ist berechtigt, in dem im § 1 festgesetzten Gebiet fremde Grundstücke zu betreten und nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung insbesondere nachstehende Arbeiten im Gelände durchzuführen, soweit diese für die Ausarbeitung des Bauentwurfes für das im § 1 genannte Vorhaben erforderlich sind:
– Begehung und Befahrung zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen,
– Feststellung der Wegeeignung für Befahrungen und den Einsatz der für Vorarbeiten benötigten maschinellen Hilfsmittel (Bohrgeräte, Vermessungseinheiten, Werkzeugtransporte etc),
– Vermessungsarbeiten,
– geologische und hydrogeologische Kartierungen und maschinenunterstützte Untergrunduntersuchungen zur Erhebung der Bodenbeschaffenheit und anderer bodentechnischer Parameter,
– Quellbeweissicherungen und die Erkundung von Quellschutzgebieten bezüglich ihrer Art und Größe,
– Waldabschätzungen und -begutachtungen.
(2) Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der betroffenen Grundstücke zu geschehen.
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