(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2025 in Kraft.
(2) Die erstmalige Inspektion von Anlagen gemäß § 1 Abs 2, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Betrieb sind, ist innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.
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