Festlegung näherer Bestimmungen zur unionsrechtlichen Energieeffizienz-Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Vorwort
§ 1 Unionsrechtliche Energieeffizienz-Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen mit über 70 kW Nennwärmeleistung
§ 1 § 1
(1) Die Energieeffizienz-Inspektion von Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, richtet sich nach § 28 der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
(2) Für nicht unter Abs 1 fallende Anlagen gilt Folgendes:
1. Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW sowie Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW sind alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion zu unterziehen. Eine solche Inspektion entfällt:
a) bei Anlagen für Nichtwohngebäude, wenn diese mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, welches die Anforderungen des Art 14 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2018/844 (§ 25 Abs 1 Z 3 BauPolG) erfüllt;
b) bei Anlagen für Wohngebäude, wenn diese ausgestattet sind mit:
aa) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
bb) einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
2. Im Rahmen der Inspektion ist zumindest zu prüfen, ob
a) eine Überdimensionierung der Anlagen im Verhältnis zur Heizlast bzw zum Kühlenergiebedarf des konditionierten Gebäudebereichs vorliegt,
b) ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),
c) die Umwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,
d) die Wärmeverteilung bzw Kühlung elektronisch gesteuert wird.
Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der lit a braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Anlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärme- bzw Kühlbedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.
3. Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert, gilt die Inspektion der Lüftungsanlage für beide Arten der (kombinierten) Anlage.
(3) Unbeschadet der Abs 1 und 2 entfällt eine Energieeffizienz-Inspektion bei Bauten mit gebäudetechnischen Systemen, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes jener einer Energieeffizienz-Inspektion gleichwertig sind.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2025 in Kraft.
(2) Die erstmalige Inspektion von Anlagen gemäß § 1 Abs 2, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Betrieb sind, ist innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.