LandesrechtSalzburgVerordnungenKrankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2025

Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2025

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 Pflegegebühren an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU

§ 1 § 1

(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 686,00 € festgelegt werden.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden:

1. Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 anzuwenden ist, unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses 476,00 €
2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: 222,00 €

Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr (Z 1) wird mit 527,00 € festgestellt.

§ 2 Pflegegebühren an der Landesklinik St. Veit

§ 2 § 2

Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses in folgender Höhe festgelegt:

1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist: 336,00 €
2. Pflegegebühr im Bereich Reintegration: 381,00 €

Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr wird im Hinblick auf Z 1 mit 379,31 € und im Hinblick auf Z 2 mit 401,34 € festgestellt.

§ 3 Inkrafttreten

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2025 erbracht werden.