Krankenanstalten-Pflegegebührenverordnung 2025
Vorwort
§ 1 Pflegegebühren an der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU
§ 1 § 1
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU sind im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 686,00 € festgelegt werden.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden:
1. Pflegegebühr, soweit nicht die Z 2 anzuwenden ist, unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses | 476,00 € |
2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: | 222,00 € |
Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr (Z 1) wird mit 527,00 € festgestellt.
§ 2 Pflegegebühren an der Landesklinik St. Veit
§ 2 § 2
Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden unter Berücksichtigung eines Einhebungsnachlasses in folgender Höhe festgelegt:
1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist: | 336,00 € |
2. Pflegegebühr im Bereich Reintegration: | 381,00 € |
Die Höhe der kostendeckenden Pflegegebühr wird im Hinblick auf Z 1 mit 379,31 € und im Hinblick auf Z 2 mit 401,34 € festgestellt.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2025 erbracht werden.