Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:
1. Mindestsätze für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Z 2 fallen | 1.431,69 € |
2. Mindestsätze für | |
a) verheiratete Beamtinnen und Beamte | |
b) Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen | 2.147,54 € |
3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt | 220,88 € |
4. Mindestsatz für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten | 1.431,69 € |
5. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten | 1.431,69 € |
6. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt | 220,88 € |
7. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 526,57 € |
8. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres | 935,76 € |
9. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 790,68 € |
10. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres | 1.431,69 € |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise