Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:
| 1. Mindestsätze für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Z 2 fallen | 1.431,69 € |
| 2. Mindestsätze für | |
| a) verheiratete Beamtinnen und Beamte | |
| b) Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen | 2.147,54 € |
| 3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt | 220,88 € |
| 4. Mindestsatz für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten | 1.431,69 € |
| 5. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten | 1.431,69 € |
| 6. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt | 220,88 € |
| 7. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 526,57 € |
| 8. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres | 935,76 € |
| 9. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | 790,68 € |
| 10. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres | 1.431,69 € |
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