Für jene Teile der Geldleistungen nach § 47 Abs 1 LB-PG, die zwischen den in der linken Spalte festgelegten Eurobeträgen liegen bzw den in der letzten Zeile festgelegten Eurobetrag übersteigen, ist anstelle des Beitrags nach den § 47 Abs 1 und 2 LB-PG ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten:
Beträge in Euro | Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage | |||
von | 9.675,01 | bis | 12.900,00 | 10 % |
von | 12.900,01 | bis | 19.350,00 | 20 % |
über | 19.350,00 | 25 % | ||
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