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Maximale Höhe der Beträge für die Kommunalabgaben Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstand ab 1. Jänner 2025
§ 3
§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 3 § 3 — Maximale Höhe der Beträge für die Kommunalabgaben Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstand ab 1. Jänner 2025
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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