(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 278/4 und 278/5, jeweils KG 56515 Grödig, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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