LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig

Standortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig

In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 278/4 und 278/5, jeweils KG 56515 Grödig, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Grödig über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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