Betrauung eines Mitglieds der Salzburger Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg
Vorwort
§ 1 Betrauung mit der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg
§ 1 § 1
Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.