Vorwort
Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.