(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
1. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1946/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.200 m²;
2. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1947/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m².
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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