Vorwort
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
1. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1946/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.200 m²;
2. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1947/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m².
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anhänge
Anlage LGBl Nr 33-2023PDF