LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I

Standortverordnung Gemeinde Bergheim – Projekt im Bereich der GP 1946/4, KG Bergheim I

In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

1. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1946/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.200 m²;

2. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1947/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m².

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Anl. 1