Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
1. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1946/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.200 m²;
2. die Verwendung von Teilflächen des Grundstücks Nr 1947/4, KG 56503 Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m².
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2 § 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anl. 1
Anhänge
Anlage LGBl Nr 33-2023PDF