(1) Die Anlage und der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(3) Die Anlage und der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. In der Anlage tritt im Geschäftsbereich der Abteilung 2 – Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport im Geschäftsbereich des Referats 2/01 – Recht, Aufsicht und Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Wortfolge „Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen und Mobile Sonderkindergartenpädagogen;“ in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2024 mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.
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