(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
1. Baumfällungen, die zu einer weitgehenden oder vollständigen Freistellung im Sinn einer Besonnung moosbewachsener Bereiche führen;
2. Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen aller Art;
3. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen;
4. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.
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