LandesrechtSalzburgVerordnungenGeorgenberg – Europaschutzgebietsverordnung

Georgenberg – Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung

§ 1 § 1

(1) Ein Teil des in der Marktgemeinde Kuchl gelegenen Georgenbergs wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Georgenberg“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Fels-Grimaldimoos ( Mannia triandra ).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

1. Baumfällungen, die zu einer weitgehenden oder vollständigen Freistellung im Sinn einer Besonnung moosbewachsener Bereiche führen;

2. Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen aller Art;

3. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen;

4. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Georgenberg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

Anl. 1