LandesrechtSalzburgVerordnungenErlassung von Leitgrundsätzen für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse (Kosten-Nutzen-Analyse) nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU§ 8

§ 8Volkswirtschaftliche Analyse

In Kraft seit 30. Dezember 2020
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Die volkswirtschaftliche Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externe Nutzen), die der geplanten Anlage sowie der Vergleichsanlage zuzurechnen sind. Dabei können insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima, die Gesundheit, die Versorgungssicherheit und Primärenergieeinsparungen, den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Nutzen für die Verbraucher (Strom-, Wärme- und Kältepreis) berücksichtigt werden.

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